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Logo Landkreis Kelheim (Grafik: Landratsamt Kelheim)Aufgrund der Erfahrungen der Protestaktion der Landwirte vom 8. Januar weist die Versammlungsbehörde des Landratsamtes Kelheim auf die Grundsätze des Bayerischen Versammlungsgesetzes hin:
• Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG).
• Die zuständige Behörde kann die Versammlung mittels Auflagen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, beschränken (Art. 15 BayVersG).
• Teilnehmer, die sich dazu entschließen, an einer offiziell bekanntgegebenen Versammlung teilzunehmen, können dies im Rahmen ihrer Grundrechtsausübung nach Art. 8 GG jederzeit tun.
• Nach Beendigung der Versammlung wird diese durch den Versammlungsleiter aufgelöst.
• Ein Entfallen der vorherigen Anzeigepflicht der Versammlung käme dabei nur infrage, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbar entstehenden Anlass und ungeplant entwickeln würde (Art. 13 Abs. 4 BayVersG). Diese Voraussetzungen einer „Spontandemonstration“ sind im Hinblick auf den Protest gegen die Streichung der Agrardiesel-Begünstigung während der laufenden Protestwoche sowie im Vorfeld und im Anschluss an eine angezeigte Versammlung nicht gegeben.
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht erhalten zu können, wird darum gebeten, dass alle geplanten Versammlungen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde des Landkreises Kelheim angezeigt werden.
 
Lukas Sendtner
Stellvertretender Stabsstellenleiter
Pressesprecher
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