Die Stadt Mainburg nimmt die erneuten Schneefälle zum Anlass, um Grundstückseigentümer an ihre Räum- und Streupflicht zu erinnern

Die Stadt Mainburg weist auf die Räumpflichten bei Winterwetter hin (Foto: Stadt Mainburg)Die Stadt Mainburg weist auf die Räumpflichten bei Winterwetter hin (Foto: Stadt Mainburg)
Laut der Verordnung über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ (Reinigungs- u. Sicherungsverordnung) haben die Vorder- und Hinterlieger (Grundstücke in zweiter Reihe) die Gehbahnoberfläche, die sich vor dem Vorderlieger-Grundstück befindet, auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten:

Alle Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken sind verpflichtet, die anliegenden Flächen an Werktagen morgens ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee freizuräumen und ggf. zu streuen. Mieter sind häufig mietvertraglich zu diesen Aufgaben verpflichtet. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, dass die Verhütung von Gefahren gegeben ist. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sollen zusätzlich „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt genutzt werden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen verboten. Das Salz gelangt in die Kanalisation, Gewässer, den Boden und das Grundwasser, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme von Pflanzen und führt zu deren Schädigung oder Absterben. Nur bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen ist ausnahmsweise das Streuen von Tausalz zulässig.
Anlieger müssen auch eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher begehbar machen, wenn dort kein Gehweg existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße ein Grünstreifen, ein Graben, eine Böschung oder eine Mauer befindet, ist egal: Die Räum- und Streupflicht besteht immer. Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass Verkehr und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung ebenfalls freizuhalten.
Weiter informiert die Verwaltung über den eingeschränkten Winterdienst
Es werden seit 2014 nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen geräumt und gestreut. Eine Ausnahme ist starker Schneefall über 10 cm und Blitzeis – dann werden alle Straßen geräumt. Damit die Bauhofmitarbeiter der Stadt Mainburg ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen können, sind sie auf genügend Straßenbreite angewiesen. Parkende Fahrzeuge dürfen die Räum- und Streufahrzeuge nicht behindern. Je nach Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienst plant der Bauhof der Stadt Mainburg sorgfältig den Umfang des täglichen Winterdiensteinsatzes. Die Maßnahmen setzen rechtzeitig vor dem Berufsverkehr ein und enden in den Abendstunden mit dem abklingenden des Tagesverkehrs. Zusätzlich sollte jeder sein Verkehrsverhalten auf die entsprechenden Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen und seine Aufmerksamkeit besonders erhöhen, zur eigenen und öffentlichen Sicherheit.
Außerdem möchte die Stadt besonders darauf hinweisen, wer ungenügend räumt und streut, dem kann eine Schadensersatzforderung drohen. Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht sind eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem können bei Unfällen oder Verletzungen auf nicht geräumten Wegen private Haftungsansprüche bestehen.
Die Verordnung der Stadt Mainburg über die „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ kann online unter www.mainburg.de (Start > Rathaus & Verwaltung > Ortsrecht) eingesehen werden.
 
 
Claudia Hausler
Leitung Haupt- und Ordnungsamt
Stadt Mainburg
Marktplatz 1 – 4 | 84048 Mainburg
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