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Kelheim3Das Landratsamt Kelheim hat aufgrund des am 27.01.2017 in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel folgende Allgemeinverfügung erlassen und rund um den Fundort einen Sperrbezirk von 3 km und ein Beobachtungsgebiet von 10 km festgelegt.

Der Sperrbezirk umfasst den Ortsteil Oberndorf des Marktes Bad Abbach.

Das Beobachtungsgebiet umfasst Gemeinden, Ortschaften und Ortsteile des Marktes Bad Abbach, Frauenforst, Ortsteile der Stadt Kelheim, die Gemeinde Teugn und Untersaal (siehe auch beiliegende Allgemeinverfügung).

Regelungen für den Sperrbezirk:

1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen.

2. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei dem zu Erwerbszwecken gehaltenen Geflügel regelmäßig klinische und bei Bedarf virologische Untersuchungen durch.

3. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei Wildvögeln, insbesondere bei Wasservögeln und bei kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln Untersuchungen auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durch.

4. Die im Sperrbezirk gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung aufzustallen.

5. Im Sperrbezirk dürfen gehaltene Vögel und Bruteier sowie tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln nicht aus einem Bestand verbracht werden.

6. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, darf bzw. dürfen nicht verbracht werden.

7. Jeder Tierhalter im Sperrbezirk hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstiger Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

8. Im Sperrbezirk gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht freigelassen werden.

9. Im Sperrbezirk darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs (B15, B16, A93) oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

10. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort in dem Vögel gehalten werden darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Person der zuständigen Behörde.

11. Wer im Sperrbezirk einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen.

12. Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks (21.02.2017) gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet (siehe Regelungen für Beobachtungsgebiet) entsprechend.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Regelungen für das Beobachtungsgebiet:

1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.

2. Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies, soweit noch nicht erfolgt, unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Kelheim anzuzeigen.

3. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (15.02.2017) gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

4. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (02.03.2017) gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Verhältnis zu anderen Allgemeinverfügungen und Schutzmaßregeln

1. Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk, als auch in einem Beobachtungsgebiet sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.

2. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Diese früheren Verfügungen und die nunmehr erlassene Allgemeinverfügung gelten nebeneinander. Bei Überschneidungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verfügungen ist die Zugehörigkeit zur jeweils strengeren Zone (Sperrbezirk – Beobachtungsgebiet) maßgeblich.

Hinweis: Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, ein Verdacht auf Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Aufgrund dieses Verdachts des Seuchenausbruchs waren ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festzulegen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der Geflügelpest stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden. Bitte beachten Sie auch die (anklicken)

Allgemeinverfügung Geflügelpest aktuell

Heinz Müller
Pressesprecher

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