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Kelheim3Welche weiterführende Schule soll unser Kind besuchen? Werden die anfallenden Fahrtkosten übernommen? Wer ist zuständig?

Diese Fragen stellen sich Eltern, deren Kinder weiterführende Schulen besuchen wollen. Zur Klarstellung sollen die folgenden allgemeinen Ausführungen dienen. Einzelheiten müssten mit den jeweiligen SachbearbeiterInnen besprochen werden.

Das Landratsamt Kelheim (Aufgabenträger) ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern zu öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) bis ein-schließlich Jahrgangsstufe 10 und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht (10. Klasse, z. B. Berufsgrundschuljahr), wenn der Schulweg länger als drei Kilometer ist. In Ausnahmefällen besteht eine Beförderungspflicht auch bei einem Schulweg unter drei Kilometern oder bei Vorliegen einer dauernden Behinderung und soweit dadurch eine Beförderung erforderlich ist.

Die Beförderung erfolgt vorrangig im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Andere Verkehrsmittel sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Im Einzelfall kann die Beförderungspflicht auch dadurch erfüllt werden, dass für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung angeboten wird.

Die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht besteht aber nur zur nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes über die Kosten-freiheit des Schulwegs bzw. der Schülerbeförderungsverordnung ist die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Entscheidendes Kriterium ist somit die Wirtschaftlichkeit, das heißt die Höhe der Fahrtkosten.

Grundsätzlich können die Eltern für ihre Kinder zwar die Schule aussuchen, die sie als geeignet empfinden. Die Fahrtkosten können jedoch nur zur nächstgelegenen Schule vom Landkreis Kelheim übernommen werden. Sofern ein Kind nicht die nächstgelegene Schule besucht, werden die anfallenden Fahrtkosten vom Landkreis Kelheim nicht übernommen. Auch eine teilweise Übernahme der Fahrtkosten ist nicht möglich.

Wichtig ist daher, Kinder im Zweifelsfall erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Landratsamt Kelheim an der jeweiligen Schule schriftlich anzumelden, um die Übernahme der Fahrtkosten durch den Landkreis Kelheim sicher zu stellen.
Die vorher genannten Grundsätze gelten sowohl für den Besuch von Schulen innerhalb des Landkreises Kelheim als auch für Schulen außerhalb des Landkreises.
Im Landkreis Kelheim befinden sich Realschulen in Abensberg, Mainburg und Riedenburg sowie eine Wirtschaftsschule in Abensberg. Gymnasien befinden sich in Kelheim, Mainburg und Rohr i. NB.
Erstattungsverfahren ab Jahrgangsstufe 11
Eine andere Verfahrensweise ist für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen, wie z. B. Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen usw. vorgesehen. In diesen Fällen müssen die Fahrkarten von den Eltern gekauft werden. Mit dem Antragsformular, den Originalfahrkarten und der Schulbestätigung kann für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober nachträglich die Erstattung der Fahrtkosten beim Landratsamt Kelheim beantragt werden. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Verspätet eingehende Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich immer nur für ein Schuljahr. Auch im Erstattungsverfahren werden nur notwendige Fahrtkosten erstattet, das bedeutet, dass der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird und auch die vorgenannten Vorgaben erfüllt sein müssen.

Die Bestimmungen der Schülerbeförderung sehen aber noch eine weitere Einschränkung vor. Dabei handelt es sich um den Eigenanteil, die sogenannte Familienbelastungsgrenze. Vom errechneten Erstattungsbetrag wird der gesetzlich festgelegte Eigenanteil von derzeit 420 € abgezogen.

Jedoch erfolgt kein Abzug des Eigenanteils, sofern

- der Unterhaltsleistende im Monat vor Schuljahresbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht oder

- der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat

Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur anerkannt werden, sofern die Fahrten notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher sind. Notwendigkeit liegt vor, wenn eine Beförderung nicht mit anderen Verkehrsmitteln möglich ist. Hier wird Wegstreckenentschädigung gewährt. Bei unzumutbaren Wartezeiten können nur die Kosten angesetzt werden, die auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden.

Die Wirtschaftlichkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Fahrtkosten sind nur erstattungsfähig, sofern das Landratsamt Kelheim die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit vorher schriftlich anerkannt hat.

Da es verschiedene Fallkonstellationen gibt, wird ein Gespräch mit dem Landratsamt empfohlen.

Die erforderlichen Anträge sind jeweils zu Beginn des Schuljahres, spätestens nach Fertigstellung des Stundenplans, einzureichen. Auch hier gilt der Stichtag 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr.

Die Antragsformulare für Pkw-Anträge sind beim Landratsamt Kelheim, bei den Schulen und im Internet unter www.landkreis-kelheim.de  erhältlich.

Nähere Auskünfte erteilen:

Frau Hart, Tel.Nr. 09441/207-3533, für die Schulen in Abensberg, Mainburg, Oberroning, Geisenfeld und Rottenburg/Laaber,
Frau Louwen, Tel.Nr. 09441/207-3532, für die Schulen in Kelheim, Riedenburg und Rohr i. NB.,
Frau Feigl und Frau Sußbauer, Tel.Nr. 09441/207-3530 bzw. 207-3531, für weitere Schulen außerhalb des Landkreises Kelheim.

 

Heinz Müller
Pressesprecher

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