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Kommunaler Ordnungsdienst ab sofort  in Saal a.d.Donau im Einsatz

v.l.: Gerald Halbritter (Polizeihauptkommissar Polizeiinspektion Kelheim), Reimund Vogl (Mitarbeiter Kommunale Ordnungsdienst ZV KVS Oberpfalz), Harald Zeh (Mitarbeiter Kommunale Ordnungsdienst ZV KVS Oberpfalz), Simone Reinhardt (kommissarische Geschäftsführerin ZV KVS Oberpfalz), Christian Nerb (Erster Bürgermeister Gemeinde Saal a.d.Donau) (Foto: Sandra Schleicher)
Hinschauen, handeln, helfen: Ab Mitte März ist in Saal a.d.Donau der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz, kurz ZV KVS Oberpfalz, im Einsatz und hat dabei ein wachsames Auge auf die Einhaltung bestehender Regelungen.
Ohne Regeln funktioniert ein Zusammenleben nicht – die meisten Saaler Bürgerinnen und Bürger halten sich deshalb verantwortungsvoll daran. Doch es gibt auch diejenigen, die das nicht tun. Deshalb ist ab Mitte März 2023 im Gemeindegebiet von Saal ein Kommunaler Ordnungsdienst mit hoheitlichen Befugnissen im Einsatz. „Das oberste Ziel des Kommunalen Ordnungsdiensts ist der Schutz der öffentlichen Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit“, so Christian Nerb, 1. Bürgermeister der Gemeinde Saal a.d.Donau, „Mit seiner Präsenz und seinem Handeln leistet dieser künftig einen wichtigen Beitrag dafür, dass Saal ein Ort ist, in dem sich jeder rundum wohl und sicher fühlen kann.“
Das heißt: Das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts mit seinen hoheitlichen Befugnissen ist künftig regelmäßig – auch abends, an Wochenenden und Feiertagen – in Saal unterwegs und hat ein wachsames Auge auf die Einhaltung bestehender Regelungen. Im Fokus stehen dabei in erster Linie öffentliche Bereiche wie Spielplätze, der Bewegungspark, der Sportplatz, der Aufenthaltsbereich vor der Christkönigskirche, der alte und neue Friedhof, die Grünanlagen allgemein sowie die Ortsmitte von Saal. Im Sommer ist der Ordnungsdienst auch bei Veranstaltungen und entlang des Donauufers unterwegs.
Wird bei den Kontrollgängen ein Verstoß festgestellt, nimmt der Ordnungsdienst, der in der Regel immer in Zweierteams unterwegs ist, diesen auf und leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ein. Das Ordnungsdienst-Team ist aber auch Ansprechpartner – egal, ob bei Fragen nach dem Weg, Hilfe in einer Notlage oder sonstigen Anliegen. Während seiner Einsatzzeiten steht der Kommunale Ordnungsdienst stets in engem Kontakt und Austausch mit der Polizeiinspektion Kelheim.
Die Aufgabe des Kommunalen Ordnungsdiensts hat die Gemeinde Saal dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz übertragen, welcher dort bereits seit Anfang 2018 für die Parkraum- und Geschwindigkeitsüberwachung zuständig ist. Der Zweckverband hat mit dem Kommunalen Ordnungsdienst Mitte 2020 sein Betätigungsfeld weiter ausgebaut und kümmert sich seither neben der Verkehrssicherheit auch um die Ordnung und Sauberkeit in seinen Mitgliederkommunen: „In unseren Kommunen, zu denen auch viele kleine Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zählen, werden viele Ordnungsverstöße aktuell nicht geahndet. Nichtsdestotrotz sind diese gefragt, dem Ordnungs- und Sauberkeitsbedürfnis der Bürger gerecht zu werden – und genau hier kommt der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands ins Spiel“, sagt Simone Reinhardt, die kommissarische Geschäftsführerin des ZV KVS Oberpfalz.
Für diesen Einsatz sind die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdiensts umfassend ausgebildet: Sie durchlaufen den Zertifikatslehrgang Verwaltung zum Mitarbeiter Kommunaler Ordnungsdienst oder den Beschäftigtenlehrgang I (BL I) der Bayerischen Verwaltungsschule. Außerdem erfolgt eine regelmäßige Teilnahme an Seminaren für Kommunikation, Konflikterkennung und -bewältigung, Deeskalationsstrategien sowie Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. „Durch die fundierte Ausbildung erhält unser Team umfassendes Know-how für eine qualitativ hochwertige, rechtssichere Arbeitsweise“, so Reinhardt weiter.
Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags trägt das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts eine besondere Ausstattung. Dazu gehören neben der blauen Uniform mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug ‚Kommunaler Ordnungsdienst‘ unter anderem ein Erste-Hilfe-Set sowie ein Dienstmobiltelefon zur Erfassung der Vorgänge.
 
ÜBERSICHT DER ÜBERTRAGENEN TATBESTÄNDE DER GEMEINDE SAAL AN DER DONAU
Das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts überwacht in Saal an der Donau verschiedenste Verstöße nach der örtlichen Grünanlagen- und Spielplatzsatzung:
Es ist verboten:
- Grünanlagen, Kinderspielanlagen, Sportanlagen, das Schulgelände sowie sonstige Anlagen und Bereiche, einzelne Teile oder Einrichtungen davon während einer Benutzungssperre zu benutzen.
- Als Benutzer der Grünanlagen, Kinderspielanlagen, sonstige Anlagen und Bereiche andere Nutzer durch sein Verhalten zu gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen.
- Als Benutzer die in der Satzung aufgeführten Anlagen, ihre Bestandteile und Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.
- Kinderspielplätze und deren Einrichtungen als Person über 14 Jahre zu benutzen. Dies gilt nicht, wenn durch die Gemeinde Saal a. d. Donau mittels Beschilderung eine andere Altersgrenze bestimmt wird.
- Kinderspielplätze, Spieleinrichtungen, Spielwiesen, Bolzplätze sowie den Bikepark außerhalb der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr zu benutzen. Dies gilt nicht, wenn durch die Gemeinde Saal a. d. Donau mittels Beschilderung eine andere Nutzungszeit festgelegt ist.
- Pflanzbeete und besonders gekennzeichnete Flächen zu betreten.
- Pflanzen oder Pflanzenbestandteile abzumähen oder zu entfernen oder Sand, Erde oder Steine ohne Genehmigung durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu entfernen.
- Wiesen ohne die Genehmigung durch den Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten abweiden zu lassen.
- Auf nicht dafür vorgesehenen Flächen andere durch die Ausübung von Sport und Spiel zu gefährden oder zu belästigen.
- Sitzmöbel, Tische, Ziergegenstände, Kunst- und Kulturgegenstände zu verändern oder an andere Orte zu verbringen.
- Anlagen und ihre Bestandteile zu beschädigen sowie Einrichtungsgegenstände z.B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen zu verunreinigen.
- Zu Grillen, ausgenommen auf von der Gemeinde Saal a. d. Donau durch Beschilderung freigegebenen Flächen.
- Tiere zu fangen oder zu jagen, Vogelnester und Nistkästen auszunehmen oder zu zerstören, Futterhäuser von Singvögeln zu beschädigen.
- Auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Parkplätzen und -flächen, in öffentlichen Grünanlagen, Parkanlagen, öffentlichen Kinderspieleinrichtungen, Sportanlagen und dem öffentlichen Schulgelände die Notdurft zu verrichten.
- Radio oder Tonwiedergabegeräte, soweit dadurch andere Anlagenbenutzer oder Anwohner belästigt werden könnten, zu benutzen. Eine Belästigung liegt insbesondere vor, wenn die Lautstärke über ein normales Maß hinaus geht.
- Gebäude, Denkmäler und sonstige Bestandteile und Einrichtungen zu besteigen.
- Zelte außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen und Wohnwägen und Wohnmobile außerhalb von ausgewiesenen Plätzen für Wohnwägen/Wohnmobilen aufzustellen.
- Gegen das Nächtigungsverbot zu verstoßen.
- Waren aller Art, einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen; gewerbliche Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten und ohne behördlicher gewerberechtlicher Zulassung nach den jeweils geltenden Vorschriften anzubieten. Ausgenommen davon sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie z. B. anlässlich von Hochzeiten.
- Flugblätter, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen.
- Feuerstellen zu errichten und zu betreiben.
- In den öffentlichen Grünanlagen und Kinderspieleinrichtungen Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger, motorisierte und nichtmotorisierte Zweiräder zur verbringen, bewegen und abzustellen sowie das Reiten darin; ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und -flächen, welche durch Beschilderung für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind und das Radfahren von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
- Anlagen anders zu nutzen, als es für diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung vorgesehen ist.
- Sitzmöbel, Tische, Denkmäler, Kunst- und Kulturgegenstände sowie alle anderen Einrichtungsgegenstände (mit Ausnahme der für diese Zweckbestimmung vorgesehene Einrichtungsgegenstände von Skateranlagen) für das Skateboard-, Inline- sowie Zweiradfahren entgegen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen z. B. für Springübungen etc.
- Rauchen von Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas und E-Shishas auf Kinderspiel- und Sportanlagen sowie dem öffentlichen Schulgelände.
- In den Anlagen Fahnen, Spruchbänder, Dekoration, Werbeträger, etc. anzubringen.
- Anlagenteile, Bestandteile, Einrichtungsgegenstände usw. zu beschriften, besprühen oder zu bemalen.
- Rennen jeglicher Art mit Kraftfahrzeugen durchzuführen – ausgenommen sind offizielle Sportveranstaltungen, für die eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.
- In Grün- und Parkanlagen, öffentlichen Verkehrseinrichtungen, öffentlichen Kinderspielanlagen, öffentlichen Sportanlagen, dem Schulgelände, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Hunde mitzuführen, wenn durch deren Verhalten andere Benutzer belästigt, gefährdet oder geschädigt werden oder die Anlage verunreinigt wird.
- Hunde in Grünanlagen unangeleint mitzuführen. Die Leinenlänge darf 1,5 Meter nicht überschreiten.
- Hunde auf Kinderspielplätzen und abgegrenzten Bolzplätzen mitzuführen.
- Durch Hunde verursachte Verunreinigungen nicht umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Im Bereich von Kinderspielplätzen, sonstigen Kinderspielanlagen, Sportanlagen und auf dem Schulgelände alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu konsumieren (ausgenommen Vereinsaktivitäten Gelände Sportanlage Lindenstraße 30).
- Im Bereich der sonstigen Anlagen alkoholhaltige Getränke zu konsumieren, wenn durch das Lagern, Niederlassen oder dauerhafte Verweilen zum Zwecke des Alkoholgenusses andere Bürger durch die Lautstärke der Konsumenten oder deren Sozialverhalten gestört werden könnten. Zudem dürfen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum keine Sitzgelegenheiten und dergleichen aufgestellt und die Anlagen nicht in räumlich ausufernder Weise benutzt werden.
- Öffentliche Anlagen sowie den öffentlichen Verkehrsraum durch Liegenlassen oder Wegwerfen von Müll jeglicher Art zu verunreinigen oder dort befindliche Gegenstände zu beschädigen. Anfallender Müll ist entweder umgehend ordnungsgemäß zu entsorgen oder zur Wiedermitnahme zu sammeln.
- In öffentlichen Anlagen und im öffentlichen Verkehrsraum durch andere Rechtsvorschriften verbotene berauschende Mittel zu konsumieren.
- Auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkplätzen und -flächen, Gehwegen usw. sowie Grün-, Erholungs- und Sportanlagen aggressiv bzw. aufdringlich zu betteln.
- Organisiert (gewerblich) zu betteln.
- Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln an nicht-zugelassenen Örtlichkeiten in bestimmter Größe und Anzahl anzubringen.
- Plakate und Plakatständer für Wahlen-, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden zwei Monate vor dem jeweiligen Ereignis anzubringen/aufzustellen.
- Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde Saal a. d. Donau aufzustellen/anzuschlagen.
- Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nicht binnen einer Woche nach dem Ereignis zu entfernen.
- Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Geh- und Radwegen, Plätzen, Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen, Parkplätzen und -flächen sowie Grün-, Erholungs- und Sportanlagen eine Sondernutzung ohne Erlaubnis der Gemeinde Saal a. d. Donau durchzuführen.
- Sondernutzungen an Dritte ohne entsprechende Erlaubnis zu erweitern, zu ändern oder zu überlassen.
- Beschädigungen und Verunreinigungen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten nicht zu beseitigen, welche durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung oder auf sonstige Art und Weise auf öffentlichen Straßen, Wegen, Geh- und Radwegen, Plätzen, Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen, Parkplätzen und -flächen sowie Grün-, Erholungs- und Sportanlagen und deren Bestandteilen und Einrichtungen verursacht wurden.
- Gegen Vollzugsanordnungen der zuständigen Dienststellen und der von der Gemeinde beauftragten Personen zu verstoßen.
- Gegen das Gebot einem Platzverweis nachzukommen zu verstoßen. Dieser kann durch die Polizei, die Gemeinde und von zur Überwachung dieser Satzung beauftragten Behörden ausgesprochen werden.
- Gegen ein angeordnetes Aufenthalts- oder Betretungsverbot zu verstoßen.
Über den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz
Gegründet wurde der ZV KVS im November 2014 von 11 Gründungsmitgliedern als „klassischer“ Überwacher des ruhenden und fließenden Verkehrs. Heute erfüllt der Zweckverband diese Aufgabe für mittlerweile über 140 angeschlossene Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Bedingt durch dieses Wachstum hat sich der Zweckverband in den letzten Jahren ständig weiterentwickelt – vom reinen Verkehrsüberwacher zum kommunalen Dienstleister. Schließlich hat er sich ein Ziel gesetzt: Seinen Kommunen, die sich insbesondere im ländlichen Raum befinden, als Dienstleister rund um die Themen Verkehrssicherheit, Mobilität und Ordnung zur Seite zu stehen und gemeinsam mit ihnen an dieser anspruchsvollen Aufgabe zu arbeiten.
 
 
Christian Nerb
Erster Bürgermeister
Tel.: 09441-68111
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Mobil: 0170-3400060
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