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Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr

Landkreislogo 50 Jahre (Grafik: Landratsamt Kelheim)Im Jahr 2021 zählte die Polizei über 2,3 Millionen Verkehrsunfälle, etwa 260.000 davon mit Personenschaden. Nicht selten ist Fahrlässigkeit der Grund für die Verletzung oder Tötung einer Person.
Laut Duden handelt fahrlässig, wer die „gebotene Vorsicht, Aufmerksamkeit und Besonnenheit fehlen lässt“. Im Recht wird dies konkretisiert.
 
Demnach liegt Fahrlässigkeit vor, wenn
• durch eine pflichtwidrige Handlung
• eine andere Person ursächlich verletzt oder getötet wurde und
• dies objektiv und subjektiv vorhersehbar und
• vermeidbar war.
Stellen Sie sich einen Straßenabschnitt vor, der innerorts auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschränkt ist und den ein Verkehrsteilnehmer mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befährt. Parkende Autos stehen am Straßenrand. Und plötzlich tritt ein Fußgänger vor das Fahrzeug auf die Straße – eine Kollision ist nicht mehr zu vermeiden.
Sind die nachfolgend genannten drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt, spricht man von fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise Tötung.
 
Pflichtwidrige Handlung
Ein Verkehrsteilnehmer handelt pflichtwidrig, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich an die Verkehrsregeln sowie an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Handelt er gegen diese Bestimmungen und schädigt damit andere, verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Da nicht immer klar erkennbar ist, ob ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, wird auf einen mit dem Unfallverursacher vergleichbaren Menschen abgestellt, der gewissenhaft und besonnen ist. Nur wenn auch die Vergleichsperson trotz ihres gewissenhaften und besonnenen Verhaltens eine andere Person geschädigt hätte, liegt kein pflichtwidriges Handeln vor.
 
Objektive und subjektive Vorhersehbarkeit
Dies bedeutet, dass die Verletzung oder Tötung einer Person allgemein, aber auch für den Unfallverursacher zu erwarten war. Nur bei sehr ungewöhnlichen Fällen, bei denen mehrere unglückliche Umstände verkettet sind, liegt keine Vorhersehbarkeit vor.
 
Vermeidbarkeit
Ein Unfallereignis ist vermeidbar, wenn es bei einem rechtmäßigen Verhalten des Verkehrsteilnehmers nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Hierbei muss immer von der konkreten Gefahrensituation ausgegangen werden. Im Zweifelsfall kann auch ein Sachverständiger entscheiden, ob die Verletzung oder die Tötung der Person vermeidbar gewesen wäre. Hat ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise eine Person verletzt, weil er mit 50 km/h in einer 30er-Zone gefahren ist – wie im eingangs dargestellten Beispiel –, wäre die Verletzung vielleicht vermeidbar gewesen.
 
Die Folgen für den Fahrzeugführer
Beim genannten Beispiel würde die Polizei den Unfall aufnehmen und zur Anzeige bringen. Es ist von einer pflichtwidrigen Handlung auszugehen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Es kann weiterhin von einer objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit ausgegangen werden. Innerorts ist jederzeit – auch durch die parkenden Autos – mit querenden Fußgängern zu rechnen.
Kommt ein eingesetzter Gutachter nunmehr noch zu dem Ergebnis, dass der Aufprall bei der vorgeschrieben zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht geschehen wäre, ist auch die Vermeidbarkeit anzulasten.
Der Verursacher müsste mit einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung rechnen. Damit steht eine strafrechtliche Verurteilung im Raum. Je nachdem, wie schwerwiegend die Fahrlässigkeit ist, drohen unterschiedliche Strafen. Diese reichen von einem Bußgeld über eine Geldstrafe hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung oder, bei fahrlässiger Tötung, über eine Geldstrafe hin zur Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Hierzu wird sich in aller Regel eine Klage mit zivilrechtlichen Ansprüchen reihen (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Krankenkosten, etc.).
 
Lukas Sendtner
Stellvertretender Stabsstellenleiter
Pressesprecher