Anzeige

Corona-Testzentren des Landkreises Kelheim

  • Änderung der Nationalen und Bayerischen Teststrategie
  • Wegfall anlassloser, kostenloser Coronatestungen ab dem 11.10.2021
  • Keine kostenpflichtigen Tests in kommunalen Testzentren des Landkreises Kelheim

Landkreismotto (Grafik: Landratsamt Kelheim)

A. Wegfall kostenloser Coronatestungen für jedermann

Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 wird das bisherige Angebot kostenloser Antigen-Schnelltests für jedermann (sog. Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung – TestV) mit Ablauf des 10.10.2021 eingestellt. Zeitgleich beendet der Freistaat Bayern das bisherige Angebot kostenloser PCR-Testungen für Bewohner Bayerns. Hintergrund dieser Entscheidungen ist, dass mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, sofern nicht im Einzelfall eine Impfung aus medizinischen Gründen ausscheidet. Der Allgemeinheit entstehende Zusatzkosten durch Jedermanntestungen können vor diesem Hintergrund nunmehr entfallen.

Der Wegfall kostenloser Jedermanntestungen bedeutet allerdings nicht, dass Bürgerinnen und Bürger künftig in jedem Fall für Coronatests selbst bezahlen müssen.

B. Fortsetzung kostenloser Coronatestungen in bestimmten Fällen

Für bestimmte Personengruppen dürfen in den kommunalen Testzentren des Landkreises Kelheim auch nach dem 10.10.2021 kostenlose Coronatests angeboten werden. Dies gilt in folgenden Fällen:

I. Impfunfähige Personen

Dazu gehören nach § 4a TestV

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Dies ist bei der Testung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten. Dies ist bei der Testung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen.

3. Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Dies ist bei der Testung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben. Dies ist bei der Testung nachzuweisen, z.B. durch ärztliche Unterlagen.

5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist. Dies ist bei der Testung nachzuweisen z. B. durch Unterlagen des zuständigen Gesundheitsamtes.

II. Enge Kontaktpersonen und Ausbruchsgeschehen 

Wie bisher besteht auch weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Coronatest für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten und bei Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen und Unternehmen, beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimen oder Gemeinschaftseinrichtungen. Die Einzelheiten regeln §§ 2 und 3 TestV. Bei der Testung ist ein entsprechender Nachweis zu führen, z. B. durch Unterlagen des zuständigen Gesundheitsamtes oder Vorlage der Risikomitteilung durch die Corona-Warn-App.

III. Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung

1. Besucher

Soweit Pflege- oder Behinderteneinrichtungen bei Besuchern keine Coronatests durchführen (§ 4 TestV), bietet der Freistaat Bayern zu diesem Zweck weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests an, um die Bewohner entsprechender Einrichtungen bestmöglich zu schützen. Dies ist bei der Testung nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

2. Beschäftige

Soweit Pflege- oder Behinderteneinrichtungen ihre Beschäftigten nicht selbst auf Coronainfektionen testen (§ 4 TestV), bietet der Freistaat Bayern für diese Berufsgruppe weiterhin kostenlose Coronatests an. Das Testangebot für Beschäftigte in Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt sowohl für Antigen-Schelltests als auch für PCR-Tests. Dies ist bei der Testung nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

IV. Testung von Kindern zum Besuch von Kindertageseinrichtungen

Soweit medizinisch und organisatorisch möglich, wird auch ein kostenloses Testangebot für leicht symptomatische Kinder, so genannte „Schnupfenkinder“ und für asymptomatische Kinder bis 12 Jahren mittels Antigen-Schnelltest aufrechterhalten und im Testzentrum angeboten. Die vorgehaltene Testart ist für die professionelle Testdurchführung bei Kindern zugelassen, eine Wahlmöglichkeit spezieller Testverfahren besteht jedoch nicht.

Bei erkrankten Kindern besteht ein Anspruch auf Testung durch niedergelassene Ärzte im Rahmen der Krankenbehandlung.

V. PCR-Bestätigungstestung

Unverändert fortbesteht daneben ein Anspruch auf bestätigende PCR-Testung nach positivem Antigen- oder Pooling-Test gemäß § 4 b TestV. Dies ist bei der Testung durch einen positiven Testbefund in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen.

C. Keine kostenpflichtigen Coronatestungen in kommunalen Testzentren des Landkreises Kelheim

Sofern keiner der vorgenannten Fälle eingreift und daher kein Anspruch auf einen kostenlosen Coronatest besteht, müssen Betroffene ab 11.10.2021 auf kostenpflichtige Testangebote zurückgreifen, z. B. bei zugelassenen Privatanbietern. In kommunalen Testzentren der Landratsämter und kreisfreien Städte dürfen keine kostenpflichtigen Coronatests angeboten werden. Ab 11.10.2021 sind dort daher ausschließlich Testungen der vorbezeichneten Personengruppen möglich.

Bei Fragen zu Coronatestungen erfahren Sie alles Wissenswerte auf der Homepage der Testzentren unter www.corona-keh.de, ab 11.10. finden Sie dort alles zur neuen Testverordnung. Auch können Sie dort ab 11.10. Tests nach der neuen Verordnung buchen und im FAQ-Bereich die Antworten zu den meistgestellten Fragen nachlesen. Wenn weiterhin Fragen bestehen, steht Ihnen das Team des Corona-Testzentrums unter der Telefonnummer 09441 207-7211 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Hotline aktuell sehr oft ausgelastet ist.

Lukas Sendtner

Pressesprecher
Google Analytics Alternative