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Aktuelle Lage zum Coronavirus im Landkreis Kelheim 26.05.2021, 10 Uhr

Zum Stand 25.05.2021, 16 Uhr, liegt die Zahl der seit Beginn der Pandemie insgesamt positiv ermittelten Personen bei 5.979. 5.728 Personen wurden seitdem aus der Quarantäne entlassen.
Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Kelheim mit der heutigen Veröffentlichung des RKI das erste Mal unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 50.
Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Kelheim mit der heutigen Veröffentlichung des RKI das fünfte Mal in Folge unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 100. Näheres zu den sich daraus ergebenden weiteren Maßnahmen und Erleichterungen folgt weiter unten in dieser Meldung.

Corona Fallzahlen 26 05 2021 (Grafik: Landratsamt Kelheim)Corona Fallzahlen 26 05 2021 (Grafik: Landratsamt Kelheim)

Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis finden Sie auf dem COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Häufige Fragen und Antworten zu aktuell geltenden Regelungen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Kelheim mit der heutigen Veröffentlichung des RKI das fünfte Mal in Folge unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 100. Aufgrund der fünfmaligen Unterschreitung werden am Freitag (28.05., 0 Uhr) nachfolgende Erleichterungen in Kraft treten.

  • Privat dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen treffen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
  • Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
  • Kontaktfreier Sport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt. Unter freiem Himmel ist zusätzlich Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Click & Meet ist wieder ohne Testpflicht möglich.
  • Neben Friseuren und Fußpflege sind auch andere körpernahe Dienstleistungen wieder zulässig. Die Testpflicht entfällt.
  • Museen, Ausstellungen und andere vergleichbare Kulturstätten können mit Terminvereinbarung wieder öffnen.

Weitere mögliche Öffnungsschritte nach § 27 der 12. BayIfSMV wird der Landkreis Kelheim im Einvernehmen mit dem Freistaat Bayern in einer Allgemeinverfügung festlegen. Diese wird voraussichtlich am Freitag (28.05.) veröffentlicht und am Samstag (29.05.) in Kraft treten. Zu den o.g. Öffnungsschritten zählen:

  • Die Außengastronomie darf für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein Testnachweis erforderlich.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinosdürfen für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis öffnen.
  • Kulturelle Veranstaltungenunter freiem Himmel sind mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis möglich.
  • KontaktfreierSport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen. Mit negativem Testnachweis ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen sind zu beachten.
  • Fitnessstudios können unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Testnachweis verfügen, öffnen.
  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel können bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen und negativem Testnachweis zugelassen werden.
  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung der Außenbereiche von medizinischen Thermen sind für Kunden mit einem negativen Testnachweis erlaubt.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist können wieder stattfinden.
  • Freibäder können für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Alle genannten Öffnungen müssen unter Beachtung der jeweils geltenden Rahmenkonzepte erfolgen. Für alle Testnachweise gilt, dass es sich um einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis handeln muss. Unter einem Selbsttest ist ein zugelassener Antigentest gemeint, der unter Aufsicht angewendet wird.

Lukas Sendtner
Pressestelle
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