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Landkreismotto (Grafik: Landratsamt Kelheim)Landratsamt übernimmt Zählweise nach Kalendertagen – erste Erleichterungen treten in Kraft

Das Landratsamt Kelheim übernimmt nach Rücksprache mit der Regierung von Niederbayern die Zählweise in Bezug auf die Unterschreitung maßgeblicher Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz. Das Landratsamt Kelheim wird daher ab sofort jeden Kalendertag in seine Zählweise einbeziehen. Zuvor wurden Sonn- und Feiertage im Landkreis Kelheim nicht berücksichtigt.
„Ich möchte betonen, dass das Landratsamt Kelheim alle infektionsschutzrechtlich möglichen Erleichterungen befürwortet und begrüße daher die rechtliche Klarstellung des Sachverhalts.“
Martin Neumeyer, Landrat des Landkreises Kelheim
Der Landkreis Kelheim hat somit zwei maßgebliche Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten und die Voraussetzungen für neue Regelungen geschaffen.
Unterschreitung des Schwellenwertes 165: Änderungen bei Grund- und Förderschulen im Landkreis Kelheim
  • Grundschulen: Alle Jahrgangsstufen wechseln in den Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand.
  • Förderschulen: Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen wechseln in den Wechsel- bzw. Präsenzunterricht.
  • Weiterführende Schulen: Bis zu den Pfingstferien gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter.
Die neuen Regelungen für Grund- und Förderschulen werden ab Mittwoch, 19.05.2021, umgesetzt. Das Schulamt steht im Austausch mit den Schulen. Bei Fragen zur Öffnung wenden Sie sich bitte an die jeweilige Schule.

Unterschreitung des Schwellenwertes 150: Erleichterungen im Einzelhandel

Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen unter den Voraussetzungen der 12. BayIfSMV ab Mittwoch, 19.05.2021, öffnen. Es entsteht für Einzelhändler somit kein zeitlicher Verzug, da der Schwellenwert 150 der 7-Tage-Inzidenz ohnehin erst am Montag (17.05.2021) zum fünften Mal in Folge unterschritten wurde. Kundinnen und Kunden müssen vor einem Besuch einen Termin vereinbaren („Click & Meet“) und einen höchstens 24 Stunden vor dem Termin vorgenommenen negativen PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest vorweisen. Geimpfte und genesene Personen i.S.v. § 1a Abs.1 der 12. BayIfSMV sind vom Erfordernis des Testnachweises ausgenommen

Hintergrund zur Zählweise

In seiner ursprünglichen Zählweise berief sich das Landratsamt Kelheim auf § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Zählung nur der Werktage für das Außerkrafttreten von Infektionsschutzbestimmungen ist darin bundesrechtlich vorgegeben. Dieses Vorgehen findet im Übrigen auch in mehreren Bundesländern (u.a. Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) Anwendung. Zur Vereinfachung dieser Regelung trifft allerdings die 12. BayIfSMV eine abweichende Bestimmung, in der geregelt ist, dass jeder Kalendertag gezählt wird. Dieses Vorgehen soll bayernweit Anwendung finden.

 

Lukas Sendtner
Pressestelle

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