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Aktuelle Lage zum Coronavirus im Landkreis Kelheim 28.04.2021, 10 Uhr

Zum Stand 27.04.2021, 16 Uhr, liegt die Zahl der seit Beginn der Pandemie insgesamt positiv ermittelten Personen bei 5.353. 4.787 Personen wurden seitdem aus der Quarantäne entlassen.

Corona Fallzahlen 28 04 2021 (Grafik: Landratsamt Kelheim)


Wesentliche geltende Regelungen im Freistaat Bayern (Auswahl)

Personen mit vollständigem Impfschutz

Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung und der Einreisequarantäneverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Soweit das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, gilt:

  • Nachweis einer vollständigen Impfung gegsen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich; dies gilt nicht im Anwendungsbereich der 12. BayIfSMV § 9 (Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen). Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind vom Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen.


Ausgangsbeschränkungen

Die bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen der 12. BayIfSMV bleiben bestehen, soweit diese strenger sind als die Bestimmungen der „Bundesnotbremse“, § 28b Abs. 5 IfSG.

Die in anderen Bundesländern geltende Ausnahme, die ein Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 24 Uhr zum Zweck der körperlichen Bewegung erlaubt, kommt in Bayern nicht zur Anwendung.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten

Sport ist erlaubt, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Solarien sind untersagt.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen

Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.

Öffnungen von Geschäften

  • Inzidenz bis 150: Click & Meet erlaubt
    • Voraussetzungen: negatives Testergebnis (PCR-, POC-, Selbsttest), das nicht älter sein darf als 24 Stunden und FFP2-Maskenpflicht
  • Inzidenz größer 150: Click & Collect erlaubt
  • Friseurbesuche und Fußpflege bleiben inzidenzunabhängig erlaubt
    • Voraussetzungen: negatives Testergebnis (PCR-, POC-, Selbsttest), das nicht älter sein darf als 24 Stunden und FFP2-Maskenpflicht
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. 

 

Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote

  • Inzidenz größer 100: Distanzunterricht bzw. Notbetreuung
    • Ausnahmen: Abschlussklassen, 4. Klassen, 11. Klassen.
  • Die Regelung, dass Kreisbehörden freitags im jeweiligen Kreisamtsblatt die Inzidenzeinstufung bekanntmachen, ist aufgehoben
    • Heute (23.04.) wird das StMGP eine bayernweite Bekanntmachung zur Inzidenzeinstufung aller Landkreise und kreisfreien Städte veröffentlichen,
    • künftig veröffentlichen die Kreisbehörden die Einstufung nach § 3 der 12. BayIfSMV eigenständig („Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.“)


Die sogenannte „Bundesnotbremse“ ist seit 24. April in Kraft. Grundsätzlich gilt:

  • Gelten im IfSG strengere Regelungen als in der 12. BayIfSMV, so sind die Regelungen des IfSG anzuwenden.
  • Gelten in der 12. BayIfSMV strengere Regelungen als im IfSG, so sind die Regelungen der 12. BayIfSMV anzuwenden.

Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis finden Sie auf dem COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Häufige Fragen und Antworten zu aktuell geltenden Regelungen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Lukas Sendtner
Pressestelle
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