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Aktuelle Lage zum Coronavirus im Landkreis Kelheim 23.04.2021, 10 Uhr

Zum Stand 22.04.2021, 16 Uhr, liegt die Zahl der seit Beginn der Pandemie insgesamt positiv ermittelten Personen bei 5.155. 4.599 Personen wurden seitdem aus der Quarantäne entlassen.
Corona Fallzahlen 23 04 2021 (Grafik: Landratsamt Kelheim)Corona Fallzahlen 23 04 2021 (Grafik: Landratsamt Kelheim)
Weitere wichtige Informationen zu Regelungen im Rahmen der sogenannten „Bundesnotbremse“ haben wir hier für Sie in der Anlage „20210423 Gültige Regelungen Bayern“ zusammengefasst und bitten entsprechend um Beachtung.

Wesentliche geltende Regelungen im Freistaat Bayern (Auswahl)


Ausgangsbeschränkungen


Die bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen der 12. BayIfSMV bleiben bestehen, soweit diese strenger sind als die Bestimmungen der „Bundesnotbremse“, § 28b Abs. 5 IfSG.
Die in anderen Bundesländern geltende Ausnahme, die ein Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 24 Uhr zum Zweck der körperlichen Bewegung erlaubt, kommt in Bayern nicht zur Anwendung.


Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten


Sport ist erlaubt, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Eine Ausnahme bilden Kinder bis 14 Jahre, die draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen können.  


Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen


Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.


Öffnungen von Geschäften

  • Inzidenz bis 150: Click & Meet erlaubt
    • Voraussetzungen: negatives Testergebnis vorliegt (PCR-, POC-, Selbsttest), das nicht älter sein darf als 24 Stunden und FFP2-Maskenpflicht
  • Inzidenz größer 150: Click & Collect erlaubt
  • Friseurbesuche und Fußpflege bleiben inzidenzunabhängig erlaubt
    • Voraussetzungen: negatives Testergebnis (PCR-, POC-, Selbsttest), das nicht älter sein darf als 24 Stunden und FFP2-Maskenpflicht
  • Eine Auflistung aller Einzelhandelsgeschäfte, die öffnen dürfen, finden Sie in der 12. BayIfSMV §12.


Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote

  • Inzidenz größer 100: Distanzunterricht bzw. Notbetreuung
    • Ausnahmen: Abschlussklassen, 4. Klassen, 11. Klassen.
  • Die Regelung, dass Kreisbehörden freitags im jeweiligen Kreisamtsblatt die Inzidenzeinstufung bekanntmachen, ist aufgehoben
    • Heute (23.04.) wird das StMGP eine bayernweite Bekanntmachung zur Inzidenzeinstufung aller Landkreise und kreisfreien Städte veröffentlichen,
    • künftig veröffentlichen die Kreisbehörden die Einstufung nach § 3 der 12. BayIfSMV eigenständig („Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.“)


Die sogenannte „Bundesnotbremse“ tritt morgen (24.04.) in Kraft. Grundsätzlich gilt:

  • Gelten im IfSG strengere Regelungen als in der 12. BayIfSMV, so sind die Regelungen des IfSG anzuwenden.
  • Gelten in der 12. BayIfSMV strengere Regelungen als im IfSG, so sind die Regelungen der 12. BayIfSMV anzuwenden.

Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis finden Sie auf dem COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Häufige Fragen und Antworten zu aktuell geltenden Regelungen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Lukas Sendtner
Pressestelle
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