Anzeige

3.222 – diese Zahl steht für schwerwiegende Unfälle mit Personenschaden, die zwischen Januar und Oktober 2019 in Deutschland einzig durch falschparkende Fahrzeuge verursacht wurden.

Landkreismotto (Grafik: Landratsamt Kelheim)Deshalb ist das Parken an einigen Stellen nicht erlaubt. Regelungen diesbezüglich sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu finden.
Um weder andere Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen noch die Verkehrssicherheit zu gefährden, sollten sich Verkehrsteilnehmer an nachfolgende Regeln halten.

Kein Parken in Feuerwehrzufahrten
Wer in Feuerwehrzufahrten parkt, handelt grob fahrlässig, da parkende Fahrzeuge die Rettungskräfte am Durchkommen zum Einsatzort hindern. Aufgrund dessen gehen bei 80% aller Einsatzfahrten durchschnittlich fünf Minuten verloren. Diese abgehende Zeit kann Menschenleben kosten.
Wird vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, so fallen 55 € Bußgeld an. Sollten dabei Einsatzfahrzeuge behindert werden, so sind es zusätzlich 45 € und ein Punkt.

Kein Parken auf Gehwegen
Die Behinderung von Gehwegen stellt für viele Personengruppen eine Gefahr da. Beispielsweise müssten bei Behinderung des Gehwegs Eltern mit Kinderwägen, Rentner mit Rollatoren, Menschen mit Beeinträchtigungen, etc. auf die Fahrbahn ausweichen, wo sie dann dem fließenden Verkehr ausgesetzt wären. Zudem können auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer einschränken. Die Folgen sind abrupte Bremsmanöver und Unfälle.
Beim Parken auf Geh- und Radwegen ist mit einem Bußgeld von bis zu 100 € und einem Punkt zu rechnen. Die Dauer des Parkens und ob dadurch eine Behinderung, Gefährdung oder ein Sachschaden zustande kamen, sind dabei ausschlaggebend für die genaue Höhe des Bußgeldes.

Kein Parken auf Behindertenparkplätzen
Menschen mit Behinderungen sind auf reservierte Parkmöglichkeiten angewiesen, da Parkplätze mit normaler Größe für Personen mit Rollstuhl oder Rollator meist nicht ausreichen. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz fallen 55€ Bußgeld an.

Kein Parken in zweiter Reihe
Das Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich – mit Ausnahme von Taxis und Postfahrzeugen – untersagt, da hierdurch der Verkehrsfluss maßgeblich behindert wird. Außerdem haben Fußgänger eine eingeschränkte Sicht beim Überqueren der Straße und der Fahrradstreifen kann blockiert werden, wodurch das Unfallrisiko steigt. Auch für die eingeparkten Fahrzeuge stellt das Parken in zweiter Reihe ein Problem dar, da deren Fahrer nicht mehr aus der Parklücke fahren können.
Wer in zweiter Reihe parkt, muss 55 € Bußgeld bezahlen. Falls der Zeitraum 15 Minuten überschreitet, fallen 85 € an und man bekommt ein Punkt – entsteht eine Gefährdung, eine Behinderung oder eine Sachbeschädigung dabei, steigt die Höhe des Bußgeldes.
Weitere Parkverbote:
 
  • an Stellen mit eingeschränktem Halteverbot
  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
  • vor und nach Kreuzungen und Einmündungen (mind. 5m)
  • vor und nach Andreaskreuzen (innerorts: 5m, außerorts: 50m)
  • vor Ein- und Ausfahrten (auf schmalen Straßen auch gegenüber)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen
  • vor Bordsteinabsenkungen

Weitere Informationen zu den Bußgeldern erhalten Sie im Bußgeldkatalog unter www.bussgeldkatalog.org/halten-parken.

Worauf beim Parken weiterhin zu achten ist:
  • Absicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen
    • Handbremse ziehen und ersten Gang bzw. Rückwärtsgang einlegen
      (bei Automatikfahrzeugen Fahrstufe P)
  • Absicherung gegen unbefugte Benutzung und Diebstahl
  • Vorsichtiges Öffnen von Türen
    • Kinder bestenfalls auf der Gehwegseite aussteigen lassen oder die Kindersicherung aktivieren
  • Verkehrsfluss möglichst nicht behindern



Lukas Sendtner
Pressestelle

Google Analytics Alternative